Erwägungen
A., Jahrgang 1963, und B., Jahrgang 1965, haben 2001 geheiratet. Im August 2011 haben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, und das Getrenntleben musste eheschutzrichterlich geregelt werden. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 wurde A. verpflichtet, nebst Kinderunterhalt der Ehefrau B. einen Beitrag von Fr. 4'300.- an deren Unterhalt zu bezahlen.
A. wurde per Ende Oktober 2014 von seinem Arbeitgeber gekündigt. Nach erfolgloser Stellensuche machte er sich selbstständig. Am 17. September 2015 beantragte A. eine Abänderung der Eheschutzurteile. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 setzte die Gerichtspräsidentin die Unterhaltsbeiträge herab. Die von B. dagegen ergriffene Berufung hiess das Obergericht teilweise gut. A. beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Unterhaltsbeiträge an B. weiter herabzusetzen.
Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen.
Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Eine dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse kann der selbstständig erwerbstätige Ehegatte in der Regel nur durch mehrere Jahresabschlüsse belegen, die stetig sinkende Erträge ausweisen.
Wo ein Ehegatte während des Getrenntlebens seine Arbeitsstelle…