Erwägungen

Der Fall betrifft eine Entscheidung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen eines Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) gegen eine versicherte Person R. und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Es geht um die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen verspäteter Einreichung des Nachweises persönlicher Arbeitsbemühungen rechtmäßig war.

Erwägungen

Das Gericht führt aus, dass gemäß Art. 26 Abs. 2bis AVIV die versicherte Person ihre Arbeitsbemühungen innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Ende der Kontrollperiode nachweisen muss. Wird diese Frist ohne entschuldbaren Grund versäumt, so können die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden. Dies stellt eine Einschränkung der Untersuchungspflicht der Verwaltung dar, die durch Art. 43 Abs. 3 ATSG gedeckt ist.

Das Gericht sieht in Art. 26 Abs. 2bis AVIV eine gesetzeskonforme Regelung, die der versicherten Person zwar den Taggeldanspruch nicht entzieht, aber eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung…