Art. 69 AVIV

Meldung

1 Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats mit dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.
2 Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.
3 Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 45 Abs. 1 AVIG, Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV: Schlechtwetterentschädigung. - Die Fristen zur erstmaligen Meldung des Arbeitsausfalls infolge Schlechtwetters und zu deren wöchentlicher Erneuerung (Art. 45 Abs. 1 AVIG)…
    · 18.12.1984 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Dies unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle ihre Verfügung über einen Einspruch (Art. 48 Abs. 2 AVIG) gegen die Rechtzeitigkeit oder die Anrechenbarkeit der gemeldeten Arbeitsausfälle getroffen hat. - Rz. 77 des…
    · 29.10.1993 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Art. 26 Abs. 2bis AVIV: Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
    · 28.09.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV
    · 26.08.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 13.03.1985 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 05.05.2011 · 2 Zitierungen
  • Schlechtwetterentschädigung
    VSBES.2019.74
    · 14.03.2019 · 1 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung)
    · 25.11.2014 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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