Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber Bonetti Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für den Arbeitsausfall vom 16. bis 21. Januar 1984 hatte. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) erhob Einspruch gegen die weitere Ausrichtung der Entschädigung, da die Meldung des Arbeitsausfalls vom 23. Januar 1984 nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgt sei.

Die Bauunternehmung Bonetti hatte dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Uri am 20. Dezember 1983 gemeldet, dass die Arbeit auf vier Baustellen in Andermatt und Hospental ab 9. Januar 1984 witterungsbedingt eingestellt werde. Das kantonale Amt erhob zunächst keinen Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Jedoch erhob es Einspruch gegen die weitere Ausrichtung der Entschädigung, die mit Meldung vom 23. Januar 1984 für den vom 16. bis 21. Januar 1984 dauernden Arbeitsausfall geltend gemacht wurde. Das kantonale Amt begründete den Einspruch damit, dass bei länger dauerndem ununterbrochenem Arbeitsausfall die Meldung wöchentlich zu erneuern sei. Da die erstmalige Meldung nicht am 16. Januar 1984 erneuert worden sei, könne der Ausfall in der Zeit vom 16. bis 21. Januar 1984 nicht entschädigt werden.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Bestimmung in Art. 45 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle unverzüglich melden muss, wenn er für seine Arbeitnehmer Schlechtwetterentschädigung geltend machen will, keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung darstellt. Folglich ist der ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldete wetterbedingte Arbeitsausfall erst vom Tag der Meldung an anrechenbar (Art. 69…