Erwägungen
Der Fall betrifft einen Arbeitslosen, der wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig war und daher seinen Taggeldanspruch geltend machen wollte. Gemäß Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG haben solche Arbeitslose Anspruch auf das volle Taggeld, allerdings erst nach einer Wartezeit von einer Woche, außer bei Mutterschaft, Unfall oder Hospitalisation. Der Bundesrat hat in Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV näher geregelt, dass der Arbeitslose seine Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche seit deren Beginn dem Arbeitsamt melden muss. Meldet er sie ohne entschuldbaren Grund zu spät, hat er keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet diese einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit als gesetzmäßig. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um eine formelle Anspruchsvoraussetzung, deren Nichtbeachtung zum Erlöschen des Taggeldanspruchs für die Tage vor der Meldung führt. Diese Regelung dient der Verhinderung von Missbräuchen und der Gewährleistung der Kontrolle durch die Behörden, was sachlich gerechtfertigt ist.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass das Gesetz in Art. 28 AVIG eine Ausnahme vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung darstellt, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in…