Art. 38 AVIG

Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Abs. 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
  1. a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
  2. b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
  3. c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt. Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 13.01.1998 · 30 Zitierungen
  2. 2
    Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung
    · 11.12.1984 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem di…
    · 17.07.1996 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
    · 24.08.2005 · 0 Zitierungen
  5. 5
    · 02.06.1993 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Art. 31, 42 und 102 Abs. 1 AVIG, Art. 103 lit. a OG
    · 03.12.1985 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 13.09.2022 · 4 Zitierungen
  • Kurzarbeitsentschädigung
    VSBES.2021.75
    · 31.03.2021 · 3 Zitierungen
  • VSBES.2021.75
    02.11.2021 · 2 Zitierungen

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