Art. 38 AVIG
Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Abs. 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein:
- a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
- b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
- c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt. Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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130 Zitierungen
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2Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 Abs. 4 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung7 Zitierungen
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3Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem di…4 Zitierungen
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4Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung0 Zitierungen
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6Art. 31, 42 und 102 Abs. 1 AVIG, Art. 103 lit. a OG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen13.09.2022 · 4 Zitierungen
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Kurzarbeitsentschädigung3 ZitierungenVSBES.2021.75· 31.03.2021 · 3 Zitierungen
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VSBES.2021.752 Zitierungen02.11.2021 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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