Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich mit der Frage, ob der Arbeitsausfall bei verspäteter Anmeldung der Kurzarbeit erst ab Ablauf der Anmeldefrist anrechenbar ist. Der Arbeitgeber hatte die Kurzarbeit, die am 1. Januar 1984 eingeführt wurde, erst am 7. Februar 1984 gemeldet. Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit verneinte daher die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls bis 16. Februar 1984.
Der Beschwerdegegner machte geltend, er habe nicht gewusst, dass ab 1. Januar 1984 Kurzarbeit anzumelden sei, und sei nach altem Recht vorgegangen. Das Gericht sah dies jedoch nicht als entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 58 Abs. 4 AVIV an, da nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann.
Erwägungen
Das Gericht kam zum Schluss, dass die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit gemäß Art. 36 Abs. 1 AVIG eine Verwirkungsfrist ist. Bei verspäteter Meldung ohne entschuldbaren Grund wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die Frist für die Meldung abgelaufen ist.
Art. 58 Abs. 4 AVIV, der diese Regelung trifft, erweist sich nach Sinn und Zweck der Voranmeldung als notwendig, sachlich…