Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen, die einem Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft zu Unrecht ausbezahlt wurden. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Nidwalden hatte dem Verwaltungsratsmitglied [K.] jun. über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet, obwohl er aufgrund seiner Stellung im Verwaltungsrat gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG davon ausgeschlossen war.

Die Arbeitslosenkasse forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 62'377.65 zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hatte die Rückforderung teilweise für zulässig erachtet, soweit sie die im Jahr vor dem 15. November 1994 (Verfügungsdatum) ausbezahlten Entschädigungen betraf.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung an [K.] jun. in klarem Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stand, da er als Verwaltungsratsmitglied gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen war.

Zwar fiel eine prozessuale Revision der rechtskräftigen Leistungszusprechung außer Betracht, da die Verwaltungsratsstellung von [K.] jun. aufgrund des Handelsregistereintrags öffentlich bekannt war. Allerdings war die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung erfüllt, da sie aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG materiellrechtlich unbegründet war.

Hinsichtlich der Verwirkung der Rückforderung führte das Bundesgericht aus, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG in jenem…