Art. 929 OR

Grundsätze

1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
2 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.
3 Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsschutz in Handelsregistersachen; Instanzenzug; Kosten
    · 25.05.1998 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV)
    · 11.04.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gebühren für die Ausstellung von Handelsregisterauszügen (Art. 929 OR, Art. 9 HRegV, Art. 9 Ziff. 6 Gebührentarif für das Handelsregister, SR 221.411.1)
    · 28.09.1983 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Eintragung im Handelsregister, Haftung für Gebühren
    · 15.03.1989 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen
    · 22.05.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verwirkung. - Zurückkommen auf die rechtskräftige Leistungszusprechung im Rahmen der Wiedererwägung. - Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem di…
    · 17.07.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.04.2011 · 5 Zitierungen
  • VB.2010.00220
    14.07.2010 · 4 Zitierungen
  • Handelsregistereintrag / Zuständigkeit der Vorinstanz (Wiederaufnahme von VB.2010.00290)
    VB.2011.00266
    · 17.05.2011 · 3 Zitierungen

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