Erwägungen
Die A. GmbH in Liquidation (Gesellschaft, Klägerin, Beschwerdeführerin) wurde per 1. Dezember 2014 von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, da sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands in Bezug auf ihr Domizil angesetzte Frist nicht eingehalten hatte. Die Gesellschaft klagte gegen den Vermieter C. auf Schadenersatz für die nicht ordnungsgemäße Lagerung und Nichtrückgabe ihrer Gegenstände und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Gesuch der Gesellschaft um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gesellschaft erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Eine Ausnahme könnte nur dann gelten, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind.
Im vorliegenden Fall befindet sich die Beschwerdeführerin in Liquidation, da sie über kein Rechtsdomizil verfügt und von Amtes wegen…