Art. 2 HRegV

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
  1. a. Gewerbe: eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit;
  2. b. Rechtsdomizil: die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
    · 26.01.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen
    · 22.05.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2020.00356
    18.08.2020 · 2 Zitierungen
  • · 31.01.2018 · 2 Zitierungen
  • VB.2022.00783
    21.06.2022 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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