Art. 2 HRegV
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Gewerbe: eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit;
- b. Rechtsdomizil: die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts1 Zitierungen
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2Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2020.003562 Zitierungen18.08.2020 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen
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VB.2022.007831 Zitierungen21.06.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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