Sachverhalt
Die Gesellschaft A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) hat beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung gegen B. (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) und C. (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2) erhoben. Das Bezirksgericht hat seine sachliche Zuständigkeit abgelehnt. Die Klägerin hat daraufhin dieselbe Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereicht, das ebenfalls seine sachliche Zuständigkeit abgelehnt hat. Die Klägerin hat daraufhin Beschwerde beim BGE erhoben.Erwägungen
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO gilt ein Streit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist. Dies genügt, auch wenn die andere Partei im Rahmen ihrer Privatgeschäfte handelt, sofern der Streit die geschäftliche Tätigkeit der anderen Partei betrifft.
Obwohl die Beklagten in Bezug auf den Verkauf der strittigen Aktien privat gehandelt haben, genügt allein der Umstand, dass sie als…