Art. 716 OR
1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Übertragung der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat; Kompetenz der Generalversammlung betreffend Übertragung der Geschäftsführung (Art. 627 Ziff. 12, Art. 716 Abs. 2 und Art. 716b Abs. 1 und 2 OR)2 Zitierungen
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2Befugnis des Verwaltungsrates zur Genehmigung eines Insichgeschäfts (Art. 718 Abs. 1 OR)2 Zitierungen
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3Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung0 Zitierungen
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4BGE 34_II_1140 Zitierungen20.03.1908 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit4 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.20133 ZitierungenST.2017.306· 10.12.2018 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen13.12.2016 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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