Art. 716 OR

1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Übertragung der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat; Kompetenz der Generalversammlung betreffend Übertragung der Geschäftsführung (Art. 627 Ziff. 12, Art. 716 Abs. 2 und Art. 716b Abs. 1 und 2 OR)
    · 13.10.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Befugnis des Verwaltungsrates zur Genehmigung eines Insichgeschäfts (Art. 718 Abs. 1 OR)
    · 02.05.2001 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung
    · 27.10.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 34_II_114
    20.03.1908 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
    · 12.02.2007 · 4 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2013
    ST.2017.306
    · 10.12.2018 · 3 Zitierungen
  • 13.12.2016 · 2 Zitierungen

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