Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Aktiengesellschaft (A. AG), deren Aktionäre B.B., ihre Kinder C.B. und D.B. sowie die Personalfürsorgestiftung der A. AG waren. Der Stiftungsrat der Personalfürsorgestiftung wurde vom Verwaltungsrat der A. AG bestimmt und war nicht paritätisch besetzt.
An einer ausserordentlichen Generalversammlung der A. AG stimmte C.B. nicht nur mit ihren eigenen Aktien, sondern auch mit den 40 Aktien der Personalfürsorgestiftung ab. B.B. und D.B. protestierten gegen diese Stimmrechtsausübung durch C.B. für die Personalfürsorgestiftung.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Stimmrecht aus den Aktien der Personalfürsorgestiftung ruht, da diese von der A. AG beherrscht wird. Für eine Ausübung des Stimmrechts wären geeignete strukturelle Massnahmen erforderlich gewesen, um die effektive und dauerhafte Unabhängigkeit des Stiftungsrats sicherzustellen.
Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, war die Stimmrechtsausübung durch C.B. für die Personalfürsorgestiftung unbefugt. Dies führte dazu, dass die an der Generalversammlung…