Art. 691 OR
Unbefugte Teilnahme
1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
2 Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.
2bis Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.
3 Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Mitwirkung Unbefugter bei der Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft (Art. 691 Abs. 2 und 3 OR); Rechtsschutzinteresse11 Zitierungen
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3BGE 72_II_2755 Zitierungen19.03.1946 · 5 Zitierungen
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4BGE 71_II_2771 Zitierungen01.01.1945 · 1 Zitierungen
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5Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung0 Zitierungen
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6Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anfechtung Generalversammlungsbeschlüsse1 ZitierungenHG200002· 18.05.2021 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen29.06.2005 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen27.06.2000 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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