Erwägungen
Der im Wallis wohnhafte holländische Geschäftsmann Adrian Brouwer schloss am 26. Juli 1965 mit der Leitplanken AG, Hergiswil, einen Vertrag, bei dem es um den Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft ging. Brouwer zahlte der Gesellschaft den Betrag von Fr. 25'000.--. Davon wurden Fr. 12'500.-- als "Agio aus Aktienvertrag" und Fr. 12'500.-- als "Aktienvorauszahlung Brouwer" verbucht.
Gemäß dem Vertrag sollte Brouwer eine Beteiligung an der Gesellschaft erhalten, die dem Besitz von 125 Aktien im Nennwert von je Fr. 100.-- entsprach. Die Gesellschaft verpflichtete sich, ihm entweder 125 bestehende Aktien zu übertragen oder ihm im Falle einer Kapitalerhöhung so viele neue Aktien zuzuteilen. Brouwer wurde zu den Versammlungen der Gesellschaft eingeladen und nahm daran teil, erhielt aber weder Aktien noch wurde eine Kapitalerhöhung vorgenommen.
Brouwer klagte daraufhin gegen die Leitplanken AG und deren Verwaltungsratsmitglied Oskar Heimann auf Rückzahlung des Betrags von Fr. 25'000.--.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss
1. Die beiden Verträge vom 26. Juli 1965 sind als eine Vereinbarung aufzufassen, mit der Brouwer eine Beteiligung an der Leitplanken AG im Umfang von 125 Aktien gesichert werden sollte. Die Vereinbarung verstößt weder gegen Art. 19 und 20 OR noch ist sie aus anderen Gründen nichtig.
2. Die Gesellschaft konnte dem Kläger Aktien verschaffen, ohne sie selbst zu erwerben, indem sie mit Aktionären vereinbarte, dass diese dem Kläger Aktien direkt übertragen. Das Verbot für Aktiengesellschaften, eigene Aktien zu erwerben (Art. 659 Abs. 1 OR), steht dem nicht entgegen.
3. Die…