Art. 111 OR
Vertrag zu Lasten eines Dritten
Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bürgschaft oder Garantievertrag? Akzessorietät als Abgrenzungskriterium (E. 2b)43 Zitierungen
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2Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1)40 Zitierungen
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3Umfang der Substanziierungspflicht bei Abruf der Garantiesumme18 Zitierungen
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4Vereinbarung über die Frühpensionierung einer Arbeitnehmerin; Vertragsauslegung (Art. 18 Abs. 1 OR); Garantievertrag (Art. 111 OR)16 Zitierungen
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6BGE 56_II_3757 Zitierungen18.11.1930 · 7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Garantievertrag12 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung9 Zitierungen
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7 Zitierungen30.09.2013 · 7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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