Erwägungen

Der Fall betrifft einen Darlehensvertrag zwischen Josef Müller und der Arplan AG, die durch ihren einzelunterschriftsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten Eugen Wildberger vertreten war. Wildberger versprach, das Darlehen von Fr. 115'000 für die Vollendung von vier Ferienhäusern zu verwenden und für die Schuld der Gesellschaft persönlich zu haften, bis die Grundpfandverschreibungen in Schuldbriefe umgewandelt würden.

Im November 1967 wurde über die Arplan AG der Konkurs eröffnet. Müller konnte nur eine der vier Grundpfandverschreibungen in einen Schuldbrief umwandeln lassen und erhielt von den anderen vergleichsweise insgesamt Fr. 22'982.15. Seine ungedeckte Darlehensforderung belief sich nach dem Konkurs noch auf Fr. 44'340.85.

Im Juli 1973 klagte Müller gegen Wildberger auf Zahlung dieses Betrages nebst Zins. Das Bezirksgericht Baden wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Aargau hiess sie jedoch gut und verurteilte Wildberger zur Zahlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Wendung im Vertrag, das Darlehen werde "mit persönlicher Haftbarkeit" Wildbergers gewährt, nicht eindeutig erkennen lässt, ob eine Bürgschaft oder ein selbständiges Schuldversprechen vereinbart wurde. Zur Auslegung sind die Umstände heranzuziehen.

Das Bundesgericht sieht in Wildbergers Stellung als Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der Arplan AG sowie seinem unmittelbaren Interesse am Zustandekommen des Darlehensvertrags wichtige Indizien dafür, dass keine Bürgschaft, sondern eine selbständige Verpflichtung vorliegt. Auch die Tatsache, dass Wildberger sich…