Sachverhalt

Die Klägerin, B., war bei Swissair und danach bei Gate Gourmet Genève SA tätig, nachdem diese letztere die "Catering"-Tätigkeiten von Swissair übernommen hatte. Im Jahr 1998 bot Gate Gourmet Genève SA B. einen Vorruhestand mit Vorruhestandleistungen an, den B. annahm. Die Leistungen wurden regelmäßig bis 2001 gezahlt, als SAirGroup, die Muttergesellschaft von Gate Gourmet, den Vorruheständlern mitteilte, dass sie die Leistungen aufgrund ihres Konkursverfahrens nicht mehr zahlen könne. B. forderte daraufhin von Gate Gourmet die Zahlung der ausstehenden Leistungen.

Das Berufungsgericht der Arbeitsgerichtsbarkeit verurteilte Gate Gourmet zur Zahlung der ausstehenden Leistungen an B. sowie von Zinsen. Gate Gourmet legte ein Revisionsrekurs bei dem Bundesgericht ein und machte geltend, dass die Muttergesellschaft SAirGroup die alleinige Schuldnerin der Vorruhestandleistungen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies den Revisionsrekurs von Gate Gourmet ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Beklagte, Gate Gourmet, mit der Klägerin, B., ein Abkommen über den Vorruhestand und die Vorruhestandleistungen abgeschlossen hatte, das im Lichte der gemeinsamen und wahren Absicht der Parteien auszulegen sei.

Das Bundesgericht wandte das Vertrauensprinzip an, um das Abkommen auszulegen, wobei es den Text des Abkommens, die Umstände seines Abschlusses und den wahren Willen der Parteien berücksichtigte. Es kam zu dem Schluss, dass die Beklagte der Klägerin zugesagt hatte, die Vorruhestandleistungen zu zahlen, und dass diese Zusage ein Verpflichtungsgeschäft im Sinne von Art. 111 OR darstellte.

Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die Beklagte sich nicht auf Art. 176 OR…