Erwägungen
[B.] ist Inhaber einer Einzelfirma, in der seine Tochter A. (Klägerin) einzelunterschriftsberechtigt eingetragen ist. [B.] schloss mit der X. AG (Beklagte) einen Leasingvertrag ab, den [A.] und B.s Ehefrau C. "solidarisch" bzw. als "Solidarschuldner" unterzeichneten. Nach einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug kam [A.] ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten nicht nach, woraufhin diese provisorische Rechtsöffnung erwirkte. [A.] erhob daraufhin eine Aberkennungsklage, die vom Obergericht gutgeheissen wurde.
Die Beklagte führt gegen dieses Urteil Berufung mit dem Argument, A.s Verpflichtung sei zu Unrecht nicht als kumulative Schuldübernahme, sondern als ungültige Bürgschaft qualifiziert worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung ab. Es führt aus, dass die Bürgschaft vom Gesetzgeber besonderen Formvorschriften unterstellt wurde, um den Bürgen vor unbedachter Verpflichtung zu schützen. Die kumulative Schuldübernahme hingegen ist formfrei gültig.
Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der Verpflichtende ein eigenes, erkennbares Interesse am Geschäft hat, das über ein reines Sicherungsinteresse hinausgeht. Fehlt ein…