Art. 147 OR

1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1)
    · 23.09.2003 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Forderung gegen Solidarschuldner
    · 16.06.1981 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Wirkungen des mit einem Solidarschuldner geschlossenen Vergleichs für die übrigen Schuldner
    · 12.02.2007 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV)
    · 15.12.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten
    · 18.12.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anfechtbarkeit eines Entscheides über die Vorleistungspflicht; Regressanspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung
    · 06.01.2010 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 08.04.2013 · 6 Zitierungen
  • Bürgschaftsvertrag; kumulative Schuldübernahme
    · 19.12.2007 · 5 Zitierungen
  • 17.12.2002 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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