Art. 147 OR
1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1)18 Zitierungen
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2Forderung gegen Solidarschuldner9 Zitierungen
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3Wirkungen des mit einem Solidarschuldner geschlossenen Vergleichs für die übrigen Schuldner8 Zitierungen
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4Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV)2 Zitierungen
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5Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten2 Zitierungen
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6Anfechtbarkeit eines Entscheides über die Vorleistungspflicht; Regressanspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen08.04.2013 · 6 Zitierungen
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Bürgschaftsvertrag; kumulative Schuldübernahme5 Zitierungen
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5 Zitierungen17.12.2002 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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