Erwägungen
T., geboren 1960, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 auf dem Bau, zuletzt vom 1. April 2000 bis zum 28. Februar 2001 für die W. AG und vom 1. März 2001 bis 30. Juni 2003 bei der G. AG. Ab 10. Mai 2001 war er wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig und ab 1. Mai 2002 bezog er eine Invalidenrente der Invalidenversicherung.
Nachdem sowohl die BVG-Sammelstiftung X. und die Pensionskasse Y. als auch die Pensionskasse Z. eine Leistungspflicht abgelehnt hatten, erhob T. Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gegen die Pensionskasse Z. Das Gericht verurteilte die Pensionskasse Z. dazu, T. Rentenbetreffnisse zu bezahlen.
Die Pensionskasse Z. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und kam zum Schluss, dass der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ist und somit selbstständig anfechtbar ist.
In der Sache selbst führte das Bundesgericht aus, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, unmittelbar von Gesetzes wegen in diesem Umfang einen Regressanspruch…