Sachverhalt

Die Gesellschaft A. AG mit Sitz in Zürich hatte insbesondere den Zweck, sich an Finanzgeschäften in der Schweiz und im Ausland zu beteiligen, Finanzgeschäfte durchzuführen, Verwaltungen aller Art zu übernehmen und in diesen Bereichen zu beraten. Vom 21. November 1997 bis zum 11. August 1999 war X. (der Beklagte) Mitglied des Verwaltungsrats der A. AG. Am 26. Oktober 1999 ordnete das Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft an, da diese die rechtliche Situation in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung nicht innerhalb der Frist wiederhergestellt hatte. Am 26. Mai 2000 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren wurden zwanzig Parteien, darunter Y. (der Kläger), mit Forderungen von insgesamt rund 1,8 Millionen Franken zugelassen. In einer Vereinbarung mit dem ehemaligen Verwaltungsratsmitglied der A. AG, Rechtsanwalt Dr. B., wurde eine Zahlung von 50'000 Franken vereinbart, die die Gläubiger anteilsmäßig zu ihren Forderungen erhielten. Darüber hinaus erlitten die Gläubiger einen Totalverlust, der Kläger in Höhe von 224'597,35 Franken. Die Konkursmasse hat etwaige Haftungsansprüche gegen den Beklagten an alle Konkursglaubiger abgetreten. Innerhalb der Frist hat der Kläger als einziger Zessionar eine Haftungsklage gegen den Beklagten in Höhe von 224'597,35 Franken erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Frage, ob und inwieweit der zwischen dem Gläubiger und einem der Gesamtschuldner geschlossene Vergleich eine befreiende Wirkung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern hat, durch Auslegung des Vergleichs zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung tritt, wenn ein Gesamtschuldner durch einen Vergleich befreit wird, ohne dass der Gläubiger vollständig befriedigt wird, die befreiende Wirkung zugunsten der anderen Gesamtschuldner nur insoweit ein, als die Umstände oder die Art der Verpflichtung dies rechtfertigen (Art. 147 Abs. 2 OR). Wenn also die Mitschuldner vom Gläubiger für einen höheren Anteil in Anspruch genommen werden…