Art. 148 OR

Beteiligung

1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wirkungen des mit einem Solidarschuldner geschlossenen Vergleichs für die übrigen Schuldner
    · 12.02.2007 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 53_II_25
    24.01.1927 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV)
    · 15.12.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz
    · 30.04.1990 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 05.10.1982 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 57_II_324
    01.01.1931 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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