Art. 148 OR
Beteiligung
1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wirkungen des mit einem Solidarschuldner geschlossenen Vergleichs für die übrigen Schuldner6 Zitierungen
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2BGE 53_II_253 Zitierungen24.01.1927 · 3 Zitierungen
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3Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV)2 Zitierungen
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4Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz2 Zitierungen
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51 Zitierungen
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6BGE 57_II_3241 Zitierungen01.01.1931 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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