Sachverhalt

Der Streit opposes Hans N. und die Gesellschaft I. AG, die Miteigentümer einer Liegenschaft in Zürich sind. Am 8. November 1983 haben sie eine Schuldbriefurkunde über die Liegenschaft erstellt, um ein Darlehen von 300 000 Schweizer Franken der Bank X zu sichern. Das Darlehen wurde von Hans N. am 20. Januar 1987 zurückgezahlt. Anschließend forderte er die Gesellschaft I. AG auf, ihm die Hälfte des gezahlten Betrags zu erstatten, doch wurde sein Antrag abgelehnt. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich haben seinen Antrag ebenfalls abgelehnt.

Der Streit betrifft das Recht von Hans N. auf Rückerstattung der Ausgaben, die er für die Rückzahlung des Darlehens getätigt hat, insbesondere gemäss Artikel 537 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR). Die Gesellschaft I. AG ist seit Anfang 1989 in Liquidation.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Bestimmungen des Obligationenrechts und des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geprüft, um zu bestimmen, ob Hans N. ein Recht auf Rückerstattung der Ausgaben hatte, die er getätigt hat. Das Gericht hat festgestellt, dass die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Solidarhaftung und die Subrogation in diesem Fall nicht anwendbar sind, da es sich um eine einfache Gesellschaft in Liquidation handelt.

Das Gericht hat auch den Grundsatz der Einheit der Liquidation geprüft, der besagt, dass die Liquidation einer einfachen Gesellschaft die Berücksichtigung aller Aktiven und Passiven der Gesellschaft beinhaltet. Das Gericht hat festgestellt, dass das Recht von Hans N. auf Rückerstattung der Ausgaben, die er getätigt hat, im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft geprüft werden muss.

Das Gericht hat die…