Art. 537 OR
1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.
2 Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3 Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz9 Zitierungen
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2Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG)4 Zitierungen
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3Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB)0 Zitierungen
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4Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat); Entschädigung für Arbeitsleistungen der Frau im Betrieb des Partners. 1. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR darf weder aus pönalen Überlegungen noch auf…0 Zitierungen
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5BGE 33_II_1330 Zitierungen08.03.1907 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen24.02.2006 · 6 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Einfache Gesellschaft2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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