Erwägungen
X. und [Y.] lebten von 1969 an in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen und beabsichtigten zu heiraten, sobald [Y.] von seiner damaligen Ehefrau geschieden sei. X. arbeitete als Ärzteberaterin und betätigte sich außerdem in der Pension ihres Partners Y. 1975 wurde die Pension in ein Hotel umgebaut, für dessen Leitung X. ein Wirtepatent erwarb. Die beiden schlossen einen Gerantenvertrag ab, mit welchem X. die Leitung des Hotels gegen ein monatliches Entgelt von Fr. 2'800.-- übernahm. Im Juni 1977 ging die Beziehung in Brüche, X. bezog mit der gemeinsamen Tochter eine eigene Wohnung und gab die Mitarbeit im Hotel auf. Im Oktober 1979 klagte X. gegen [Y.] auf Bezahlung von Fr. 120'000.-- nebst Zins als Entschädigung für ihre Arbeit im Betrieb des Beklagten.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass in diesem Fall nicht Arbeitsvertragsrecht, sondern die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft anzuwenden sind. Denn die Parteien fanden sich zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft zusammen, in der beide Partner den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Gemeinschaft erstrebten und gemeinsam auf dieses Ziel hin arbeiteten. Die Tätigkeit der Klägerin im Betrieb des Beklagten lässt sich nicht aus…