Art. 533 OR

1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
2 Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.
3 Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtliche Wirkungen des Konkubinats
    · 08.06.1982 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz
    · 30.04.1990 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat); Entschädigung für Arbeitsleistungen der Frau im Betrieb des Partners. 1. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR darf weder aus pönalen Überlegungen noch auf…
    · 28.06.1983 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 77_II_48
    23.01.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Einfache Gesellschaft
    · 11.03.2011 · 5 Zitierungen
  • Ehescheidung (Güterrecht)
    · 22.01.2014 · 3 Zitierungen
  • 16.04.2007 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.