Erwägungen

[W.] und [L.] führten seit Herbst 1971 einen gemeinsamen Haushalt, zunächst in Windisch, später in Gebenstorf. Ab Mai 1975 arbeitete [W.] auf Montage im Ausland und kehrte nur etwa alle zwei Monate für das Wochenende nach Hause zurück. Ende 1976 wurde die Freundschaft aufgelöst. Im November 1978 betrieb [W.] die vormalige Freundin [L.] für einen Betrag von Fr. 64'600.-- aus einkassierten Lohngeldern, und am 27. August 1979 erhob er gegen sie Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins.

Erwägungen

Das Bundesgericht anerkennt, dass zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft bestanden hat. Die Lohngelder des Klägers wurden im Rahmen dieser einfachen Gesellschaft verwaltet, nicht aufgrund eines selbständigen Auftrags. Daher sind die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft anwendbar.

Der Kläger hat einen Regressanspruch gegen die Beklagte für den hälftigen Anteil an einer Steuerschuld von Fr. 10'070.30, die bei Auflösung des Konkubinats noch unbezahlt war. Darüber hinaus kann…