Art. 548 OR
Behandlung der Einlagen
1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2 Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3 Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaf…4 Zitierungen
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2Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung1 Zitierungen
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3BGE 78_II_3021 Zitierungen11.07.1952 · 1 Zitierungen
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4BGE 68_III_421 Zitierungen02.03.1942 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (Güterrecht)3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZVE.2022.111 ZitierungenZVE.2022.11· 10.05.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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