Art. 548 OR

Behandlung der Einlagen

1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2 Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3 Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaf…
    · 04.05.1993 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung
    · 11.01.2016 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 78_II_302
    11.07.1952 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 68_III_42
    02.03.1942 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung (Güterrecht)
    · 22.01.2014 · 3 Zitierungen
  • 17.12.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZVE.2022.11
    ZVE.2022.11
    · 10.05.2022 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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