Sachverhalt

Der Fall betrifft eine einfache Gesellschaft, bestehend aus zwei physischen Personen, Th. H.-V. und M. H., die Miteigentümer eines Grundstücks, des Grundstücks J., waren, das im Grundbuch unter der Nummer 1107 eingetragen war. Am 9. Mai 1991 verstarb Th. H.-V. Der Notar L. W. reichte daraufhin eine Erklärung über die Erbschaft beim Grundbuch ein, in der er angab, dass die einfache Gesellschaft aufgrund des Todes von Th. H.-V. aufgelöst worden sei und das Grundstück in das alleinige Eigentum von M. H. übergegangen sei.

Das Grundbuch wies diese Erklärung zurück, da es sie nicht als ausreichenden Eigentumsnachweis ansah. Diese Entscheidung wurde von der Justizdirektion des Kantons Bern und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt. L. W. legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das gemeinschaftliche Grundstück der beiden Gesellschafter nach dem Tod eines Gesellschafters in das alleinige Eigentum des überlebenden Gesellschafters übergeht. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gemäß Artikel 545 Absatz 1 Ziffer 2 des Obligationenrechts (OR) die einfache Gesellschaft aufgelöst wird, wenn einer der Gesellschafter stirbt, es sei denn, die Gesellschafter haben vereinbart, die Gesellschaft mit den Erben fortzusetzen.

Das Bundesgericht erinnerte auch daran, dass gemäß Artikel 560 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) die Erben das Eigentum am Grundstück kraft Gesetzes erwerben, dass dieser Erwerb jedoch nicht bedeutet, dass das Grundstück in das alleinige Eigentum des überlebenden Gesellschafters übergeht. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters bedeutet, dass die Erben in die…