Art. 652 ZGB
Voraussetzung
Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft6 Zitierungen
-
2Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, Art. 218-218 quater OR5 Zitierungen
-
3Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen4 Zitierungen
-
4Kantonale Handänderungssteuer; Willkür, rechtsungleiche Behandlung4 Zitierungen
-
5Beginn der Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 3 Abs. 3 BBSG)2 Zitierungen
-
6Ausübung eines Vorkaufsrechts zur gesamten Hand (Art. 681 Abs. 1 ZGB); Aktivlegitimation; Austritt aus einer einfachen Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 und 6 OR). - Annahme einer einfachen Gesellschaft, wenn mehrer…2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
2 Zitierungen20.05.2009 · 2 Zitierungen
-
SB.2013.001561 Zitierungen10.02.2014 · 1 Zitierungen
-
Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2009.731 ZitierungenWBE.2009.73· 17.09.2009 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.