Erwägungen

Im vorliegenden Fall ging es um die Ausübung eines Vorkaufsrechts zur gesamten Hand durch mehrere Schwestern, nachdem eine von ihnen aus der einfachen Gesellschaft ausgetreten war. Die Erben des August Neuhaus hatten 1983 vereinbart, dass das Grundstück Art. 888 des Grundbuches Plasselb an sechs Erben zu Gesamteigentum übertragen wird und den übrigen fünf Erben für zehn Jahre ein Vorkaufsrecht zusteht. 1986 verkauften die sechs Gesamteigentümer das Grundstück an die Gemeinde Plasselb. Daraufhin erklärten vier der fünf vorkaufsberechtigten Schwestern, dass sie das Vorkaufsrecht zur gesamten Hand ausüben. Da die Verkäufer dies bestritten, wurde die Gemeinde Plasselb als Eigentümerin eingetragen.

Drei der vier Schwestern, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hatten, reichten Klage gegen die Gemeinde Plasselb ein und verlangten, dass ihnen das Eigentum am Grundstück übertragen wird. In der Verhandlung zog eine der vier Klägerinnen, Josephine Svoboda-Neuhaus, ihre Klage zurück und erklärte, dass sie aus der Gemeinschaft der Geschwister ausgetreten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die vier Schwestern, die das Vorkaufsrecht ausgeübt hatten, eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR bildeten. Da das Vorkaufsrecht zur gesamten Hand ausgeübt wurde, stand die daraus resultierende Forderung auf Übertragung des Eigentums allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Grundsätzlich müssen daher alle Gesamthänder gemeinsam klagen.

Allerdings kann vertraglich vereinbart werden, dass die Gesellschaft nach dem Austritt eines Mitglieds unter den verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird. Durch den Austritt von Josephine Svoboda-Neuhaus wuchsen ihre…