Sachverhalt

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin lebten von 1984 bis Ende Juni 2000 in einer Konkubinatsbeziehung. Während dieser Zeit investierten sie gemeinsam in verschiedene Vermögenswerte, darunter eine Ferienwohnung in [A.] . Nach der Trennung unterzeichnete die Beschwerdegegnerin eine Erklärung, in der sie auf sämtliche Ansprüche an den gemeinsamen Vermögenswerten verzichtete.

Der Beschwerdeführer reichte beim Bezirksgericht Zurzach Klage ein, mit der er die Abtretung und Übereignung des Stockwerkanteils Nr. xxx im Haus [W.] , [A.] , sowie die Anerkennung einer Forderung von Fr. 3'420.-- und die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung beantragte. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Klage und die Liquidation der einfachen Gesellschaft.

Das Bezirksgericht wies die Klage ab und ordnete die Liquidation der einfachen Gesellschaft an. Die Beschwerdegegnerin appellierte an das Obergericht des Kantons Aargau, das die Appellation abwies. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien nach § 22 der Kantonsverfassung des Kantons Aargau, die jedoch nicht vor Bundesgericht gehört werden kann, da sie nicht im Appellationsverfahren vor Obergericht erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer rügte auch eine Verletzung von Art. 549 OR, da der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Liquidation der einfachen Gesellschaft nicht konkretisiert worden…