Art. 549 OR
Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
2 Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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15 Zitierungen
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2Rechtliche Wirkungen des Konkubinats1 Zitierungen
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3Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG)0 Zitierungen
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4Verjährung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (Güterrecht)3 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZVE.2022.111 ZitierungenZVE.2022.11· 10.05.2022 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2023.240 ZitierungenZOR.2023.24· 22.04.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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