Sachverhalt
Am 17. Dezember 1974 hat die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts ein Urteil in der Sache Sierro und Mitbeteiligte gegen Follonier gefällt. Die Fakten sind wie folgt: Im Jahr 1953 gründeten Arthur Sierro, Cyrille Bourdin, Edouard Mayoraz, Louis Tournier und Marcel Dayer sowie Jean Follonier eine einfache Gesellschaft. Sie beauftragten letzteren mit der Buchhaltung. Die Gesellschaft wurde im April 1956 aufgelöst.
Am 26. März 1956 hatten sich alle Gesellschafter außer Dayer mit Edouard Rudaz zusammengeschlossen, um die Aktiengesellschaft Entreprise générale SA in Hérémence zu gründen, und brachten das Betriebsmaterial der einfachen Gesellschaft ein, mit Ausnahme des Anteils von Dayer. Am 6. April 1956 beauftragten die Gesellschafter die Treuhandgesellschaft Lemano SA, die Konten zu überprüfen und zu aktualisieren, da Follonier keine klare und genaue Buchhaltung der Gesellschaft geführt hatte.
Am 9. Oktober 1959 reichten Sierro, Bourdin, Mayoraz und Tournier gegen Follonier eine Strafanzeige wegen untreuer Geschäftsführung ein, in der sie sich auch als Zivilparteien konstituierten. Sie machten später auch einen Betrug geltend. Am 15. Februar 1961 entschied der Untersuchungsrichter von Hérens-Conthey, ein Strafverfahren gegen Follonier einzuleiten.
Am 20. Oktober 1965 fällte der Untersuchungsrichter einen Beschluss, wonach die absolute Verjährung der Strafklage eingetreten war, sieben Jahre und ein halbes Jahr nach dem Monat April 1956. Der Beschluss reservierte die Rechte der Zivilparteien. Ein von diesen eingelegter Appell wurde am 16. Februar 1966 für unzulässig erklärt.
Am 2. Juni 1967 zitierten Sierro, Bourdin, Mayoraz und Tournier Follonier zur Einigung. Mit einer Eingabe vom 14. September 1967 schlossen sie auf die Feststellung der Konten des Konsortiums, wobei Follonier an jeden der Kläger seinen Anteil am Betriebs- und Liquidationsgewinn zahlen sollte, der durch ein Gutachten festgestellt werden sollte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der Verjährung der Zivilklage für untreue Geschäftsführung und Betrug. Es kam zu dem Schluss, dass der von den Klägern geltend gemachte Anspruch deliktischer Natur ist und der Verjährung von Art. 60 OR unterliegt.
Das…