Erwägungen

A.R. und B.R. waren seit 1974 verheiratet. A.R. arbeitete als Oberärztin in Deutschland und später in der Schweiz, wo sie eine eigene Praxis eröffnete. B.R. war Verkaufsleiter und wurde 1990 vorzeitig pensioniert. Am 1. September 1996 verließ er das eheliche Domizil.

Am 11. September 1997 wurde B.R. von der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrieben. Am 20. Dezember 1997 verlangte A.R. die Anschlusspfändung für Fr. 434'317.-. Das Betreibungsamt pfändete den Liquidationsanteil B.R.'s an der gemeinsamen Liegenschaft sowie ab 22. Dezember 1997 Fr. 2'840.- monatlich von seinem Einkommen. Da B.R. die Ansprüche bestritt, reichte A.R. am 19. Juli 1998 Klage ein, um ihre Forderung von Fr. 434'539.85 anzuerkennen und die definitive Anschlusspfändung zu erwirken.

Erwägungen

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die von A.R. geltend gemachten Ansprüche aus Eigengut, Tilgung vorehelicher Schulden und hälftigem Liegenschaftsunterhalt eine umfassende güterrechtliche Auseinandersetzung erfordern, die im vorliegenden Verfahren nach Art. 111 SchKG nicht möglich sei. Zudem sei die Anschlusspfändung nur für fällige Forderungen zulässig.

Das Bundesgericht entschied, dass A.R. einzelne güterrechtliche Ansprüche auch ohne Auflösung des Güterstandes geltend machen kann, sofern…