Erwägungen

Die Eheleute Ernst und Frieda Kuhn-Römer sowie Walter Rimensberger hatten 1962 gemeinsam eine einfache Gesellschaft gegründet, um zwei Grundstücke in Rehetobel zu erwerben und zu bewirtschaften. Nach Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern wurde die Gesellschaft 1964 aufgelöst. Die Eheleute Kuhn reichten daraufhin Klage ein, um die Aufhebung des Gesamteigentums an den Grundstücken und die gerichtliche Liquidation der Gesellschaft zu erwirken.

Das Bezirksgericht Vorderland schützte die Klage und beauftragte die Gerichtsleitung, einen Liquidator zu bestellen. Auf Appellation des Beklagten Rimensberger hob das Obergericht von Appenzell A.Rh. das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Behandlung und Beurteilung aller Klagebegehren an das Bezirksgericht Vorderland zurück. In einem weiteren Urteil ordnete das Obergericht schließlich die öffentliche Versteigerung der beiden Grundstücksparzellen an und bestellte einen Liquidator.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Berufung des Beklagten ein, da der angefochtene Entscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG zu qualifizieren ist. In der Sache selbst führte das Bundesgericht aus, dass die gesetzliche Liquidationsordnung der einfachen Gesellschaft Vorrang vor den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung des Gesamteigentums hat. Der Beklagte hat daher keinen Anspruch auf körperliche Teilung…