Art. 128 ZPO

Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung

1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.
2 Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.
3 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
4 Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren
    · 23.06.2015 · 42 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ordnungsbusse (BGer 4A_502/2014)
    BEZ.2014.12
    · 26.06.2014 · 8 Zitierungen
  • Ordnungsbusse
    BEZ.2014.1
    · 26.06.2014 · 8 Zitierungen
  • 09.09.2014 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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