Erwägungen

A.A. und B.A. sind Vermieter einer Liegenschaft in Basel. Sie blieben in fünf Verfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten den Schlichtungsverhandlungen fern. Die Schlichtungsstelle auferlegte ihnen daraufhin je eine Ordnungsbusse von 200 Franken nach Art. 128 ZPO. A.A. und B.A. fochten diese Verfügungen beim Appellationsgericht an, das die Beschwerden abwies. Daraufhin erhoben sie Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Es führt aus, dass die Schlichtungsbehörde zwar grundsätzlich befugt ist, Ordnungsbussen nach Art. 128 ZPO zu verhängen, dies aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zum einen muss das Nichterscheinen eine Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellen. Zum anderen muss die Partei vorgängig auf die möglichen disziplinarischen Konsequenzen ihres Verhaltens hingewiesen worden sein.

Im vorliegenden Fall ging aus den Sachverhaltsfeststellungen nicht hervor, dass die Beschwerdeführer von der Schlichtungsstelle auf die…