Art. 206 ZPO

Säumnis

1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).
3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung
    · 17.02.2014 · 67 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht
    · 17.04.2015 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren
    · 23.06.2015 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung
    · 05.02.2020 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
    · 18.01.2022 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren
    · 02.11.2022 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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