Art. 206 ZPO
Säumnis
1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).
3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung67 Zitierungen
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2Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht42 Zitierungen
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3Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren26 Zitierungen
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4Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung12 Zitierungen
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5Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen10 Zitierungen
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6Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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46 Zitierungen
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Mietvertrag, Schlichtungsbegehren11 Zitierungen
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Abschreibung eines Schlichtungsgesuches wegen Säumnis9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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