Erwägungen

Der Fall betrifft eine Zivilklage, bei der die beklagte Partei, die Y. AG, die persönliche Anwesenheit der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung verlangte. Die Klägerin erschien jedoch nicht persönlich, sondern liess sich durch einen Mitarbeiter und einen Rechtsanwalt vertreten.

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob das Nichterscheinen der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO zulässig war oder ob dies zur Folge haben muss, dass die erteilte Klagebewilligung ungültig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen gilt. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt allein genügt den Anforderungen der Bestimmung nicht.

Da die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung weder selbst noch durch eine zur Prozessführung…