Art. 204 ZPO

Persönliches Erscheinen

1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist.
2 Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
  1. a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat;
  2. b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
  3. c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind;
  4. d. eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.
4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung
    · 17.02.2014 · 99 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht
    · 17.04.2015 · 59 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren
    · 23.06.2015 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung
    · 05.02.2020 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren
    · 02.11.2022 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 63_I_20
    26.02.1937 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Schlichtungsverfahren, Vergleich
    · 20.04.2015 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ordnungsbusse
    BEZ.2014.1
    · 26.06.2014 · 8 Zitierungen
  • Unentgeltlicher Rechtsbeistand (Schlichtungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt)
    · 16.07.2012 · 8 Zitierungen

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