Erwägungen
Die Vermieterin [A.] mietete ihrer Mieterin [B.] eine Wohnung und einen Parkplatz. Die Vermieterin wurde in den Mietverträgen von ihrer Vertreterin [C.] vertreten, die gemäss einem Verwaltungsvertrag vom 28. August 2006 zur Vertretung der Vermieterin gegenüber Behörden und Schlichtungsstellen berechtigt war.
Im November 2013 kündigte [C.] das Mietverhältnis. Die Mieterin [B.] stellte daraufhin ein Begehren um Kündigungsschutz an die Schlichtungsstelle. An der Schlichtungsverhandlung vom 12. Februar 2014 erschien [C.] als Vertreterin der Vermieterin und schloss mit der Mieterin einen Vergleich ab, wonach die Kündigung akzeptiert und das Mietverhältnis bis zum 30. Juni 2015 verlängert wurde.
Die Vermieterin [A.] beantragte später bei der Schlichtungsstelle die Aufhebung des Vergleichs und der Abschreibung des Verfahrens, da [C.] nicht schriftlich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt gewesen sei. Die Schlichtungsstelle und das Kantonsgericht wiesen das Revisionsgesuch jedoch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Bestimmung in Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO, wonach der Vertreter zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sein muss, nicht dem Schutz der Parteien vor unberechtigter Vertretung dient, sondern der Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung im Schlichtungsverfahren. Daher kann eine Partei, die sich vertreten lassen hat, nicht nachträglich die Wirksamkeit des von ihrem Vertreter abgeschlossenen Vergleichs anfechten, nur weil die Voraussetzungen der Vertretungsbefugnis nach Art. 204 Abs. 3 lit. c ZPO nicht…