Erwägungen

Am 2. Oktober 2020 stellten fünf Kläger, darunter A. und B., beim Friedensrichteramt Zürich Kreise 3 und 9 ein Schlichtungsgesuch gegen zwölf Parteien, darunter C., E. und die D. AG. Sie begehrten die Feststellung, dass die von der verstorbenen F. errichtete letztwillige Verfügung nichtig oder ungültig ist, sowie die Feststellung, dass C. infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft ausgeschlossen ist.

Die Schlichtungsverhandlung fand am 19. November 2020 statt, bei der nicht alle beklagten Parteien anwesend waren. Der Friedensrichter stellte daraufhin fest, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei, und erteilte die Klagebewilligung.

C., die D. AG und E. gelangten mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Berufungen gutgeheissen und auf die Klage nicht eingetreten ist. A. und B. erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung. Es führte aus, dass bei Klagen mehrerer Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder Feststellung der Erbunwürdigkeit in der Regel aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften vorliegen.

Das Schlichtungsverfahren dient dazu, eine Aussprache zwischen den Parteien…