Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen dem Kläger A. und dem Beklagten B. über eine Vertragsverletzung, bei der A. 30.000 Franken vom B. einfordert. A. reichte ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt ein, woraufhin B. mitteilte, dass er nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen werde. Daraufhin ersuchte A. den Friedensrichter, von der Schlichtungsverhandlung dispensiert zu werden und ihm direkt die Klagebewilligung auszustellen. Der Friedensrichter erteilte A. die Klagebewilligung ohne durchgeführte Schlichtungsverhandlung.

Das Bezirksgericht trat auf die Klage von A. nicht ein, da die Klagebewilligung mangelhaft sei. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 199 Abs. 1 ZPO die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 100.000 Franken ein Schlichtungsverfahren durchführen müssen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Ein gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung ist in diesem Fall gesetzlich ausgeschlossen.

Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die…