Art. 199 ZPO
Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
- a. die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
- b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
- c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 .
3 Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5, 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung11 Zitierungen
-
2Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren4 Zitierungen
-
3Wahrung der Verwirkungsfrist durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs und anschliessender Klage beim Gericht, nachdem die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet haben1 Zitierungen
-
4Grundsätze gerichtlicher Vergleichsverhandlungen; Befangenheit eines Mitglieds der Gerichtsdelegation wegen Äusserungen an einer Vergleichsverhandlung0 Zitierungen
-
5Vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Werkvertrag5 Zitierungen
-
Unterhaltsklage3 Zitierungen
-
Öffentliches Personalrecht (Schlichtungsverfahren)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.