Erwägungen
Der Fall betrifft eine Unterhaltsklage, die von der Mutter ([B.] ) gegen den Vater ([A.] ) erhoben wurde. Gleichzeitig mit der Unterhaltsklage wurde ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Unterhaltsmassnahmen gestellt. Der Vater (Beschwerdeführer) rügte, dass die Klage unzulässig sei, da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei.
Das Obergericht wies die Berufung des Vaters ab. Es erachtete die Kombination von Unterhaltsklage und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als zulässig. Für die vorsorglichen Massnahmen sei gemäss Art. 262 lit. e ZPO kein Schlichtungsverfahren erforderlich, da es sich um einen Anwendungsfall von Art. 303 Abs. 1 ZPO handle. Zudem hätten die Parteien konkludent auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung verzichtet.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid erhob der Vater Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab und bestätigte die Auffassung des Obergerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Kombination von Unterhaltsklage und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zulässig sei. Auch wenn ein Teil der Lehre die Auffassung vertritt, Art. 303 Abs. 1 ZPO setze die Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage voraus, schliesse dies nicht aus, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit der…