Sachverhalt
Parteien: A. und B. (Kläger) gegen C. (Beklagte)
Gerichte: Tribunal de première instance de Genève (Erstinstanz), Cour de justice du canton de Genève (Berufungsinstanz), Bundesgericht (letzte Instanz)
Datum des Urteils: 6. November 2024
Hauptsächliche Streitfrage: Ob die Kläger durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs und anschliessender Klage beim Gericht, nachdem die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet haben, die Verwirkungsfrist gewahrt haben.
Sachverhalt:
- A. und B. reichten am 10. Dezember 2019 ein Schlichtungsgesuch beim Tribunal de première instance de Genève ein, gerichtet gegen C.
- Die Parteien vereinbarten gemeinsam, auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten, und A. und B. zogen ihr Schlichtungsgesuch zurück.
- Am 21. April 2021 reichten A. und B. die gleiche Rechtsschrift beim Gericht ein, die sie zuvor bei der Schlichtungsbehörde eingereicht hatten.
- C. bestritt die Einhaltung der Verwirkungsfrist und beantragte die Abweisung der Klage.
- Das Gericht und das kantonale Gericht wiesen die Klage ab, das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A. und B. gut und verwies die Sache zur weiteren Behandlung an die erste Instanz.
Erwägungen
Die Frage, die sich stellt, ist, ob die Beschwerdeführer die Verwirkungsfrist (Art. 494 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 533 Abs. 1 ZGB) gewahrt haben, indem sie zunächst ein Schlichtungsgesuch einreichten und anschließend, nach einem gemeinsamen Verzicht auf das Schlichtungsverfahren, eine Klage beim Gericht einreichten.
Gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO können die Parteien in patrimonialen Streitigkeiten mit einer Streitwert von mindestens 100'000 Franken gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten. In einem solchen Fall ist die bereits angerufene Schlichtungsbehörde funktional nicht mehr zuständig. Wenn die klagende Partei dem Gericht innert der Frist von einem Monat nach dem Rückzug ihres Schlichtungsgesuchs die gleiche Rechtsschrift einreicht, die sie bei der Schlichtungsbehörde eingereicht hat, gilt Art. 63 ZPO und die Verwirkungsfrist ihrer Klage ist durch die Erhaltung der Rechtshängigkeit gewahrt.
Die Litispendenz wird durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage geschaffen (Art. 62 Abs. 1 ZPO), unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt sind. Wenn ein privatrechtlicher Fristlauf auf das Datum der Einreichung der Klage, der Eröffnung der Klage oder eines anderen Verfahrenseröffnungsakts gestützt wird, ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beginn der Litispendenz im Sinne der ZPO (Art. 64 Abs. 2 ZPO).
Gemäss Art. 63 ZPO gilt, wenn der Verfahrenseröffnungsakt zurückgezogen oder wegen Inkompetenz für unzulässig erklärt wird und innerhalb eines Monats nach dem Rückzug oder der Erklärung der Unzulässigkeit vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Schlichtungsbehörde erneut eingereicht wird, der…