Art. 209 ZPO
Klagebewilligung
1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
- a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
- b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2 Die Klagebewilligung enthält:
- a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
- b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
- c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
- d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
- e. das Datum der Klagebewilligung;
- f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 3, 59, 60 und 209 Abs. 1 ZPO91 Zitierungen
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2Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht54 Zitierungen
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3Prüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung45 Zitierungen
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4Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung16 Zitierungen
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5Sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid13 Zitierungen
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6Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Zivilprozess, Kosten30 Zitierungen
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15 Zitierungen
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Forderung aus Miete8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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