Art. 209 ZPO

Klagebewilligung

1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
  1. a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
  2. b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2 Die Klagebewilligung enthält:
  1. a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
  2. b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
  3. c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
  4. d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
  5. e. das Datum der Klagebewilligung;
  6. f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 3, 59, 60 und 209 Abs. 1 ZPO
    · 03.06.2013 · 91 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht
    · 17.04.2015 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Prüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung
    · 16.06.2014 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung
    · 05.02.2020 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid
    · 05.11.2019 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren
    · 02.11.2022 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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